1. Allgemeine Bestimmungen
- Die allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle bestehenden und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen MATRIX IT development GmbH und dem Lieferanten von Waren und Dienstleistungen (nachfolgend Lieferant), für deren Bestellung und Bezug durch MATRIX IT development GmbH Sie gelten nicht gegenüber natürlichen Personen, die das Rechtsgeschäft nur zu dem Zwecke abschließen, der weder deren gewerblichen noch deren selbstständigen beruflichen Tätigkeiten zugerechnet werden kann.
- Mit der Annahme und/oder der Ausführung eines Auftrages und/oder einer Bestellung, erkennt der Lieferant diese allgemeinen Einkaufsbedingungen in der zum Zeitpunkt der Bestellung, jeweils gültigen Fassung an. Die allgemeinen Einkaufsbedingungen können jederzeit auf der Internetseite von MATRIX IT development GmbH www.MATRIX-development.de, abgerufen und/oder eingesehen werden. Entgegenstehende und/oder abweichende AGB des Lieferanten werden ausdrücklich nicht anerkannt und werden nicht zum Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird durch MATRIX IT development GmbH bei dem Vertragsschluss schriftlich zugestimmt. In diesem Fall und/oder bei einer gesonderten Vereinbarung besonderer Bedingungen für einzelne, konkrete Bestellungen, gelten die allgemeinen Einkaufsbedingungen nachrangig und ergänzend und werden zur Auslegung herangezogen. Die allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn der Vertrag von dem Lieferanten in Kenntnis seiner entgegenstehenden oder seiner Allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und/oder Einkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen des Lieferanten vorbehaltlos ausgeführt wird. Die Entgegennahme und/oder Bezahlung einer Lieferung oder Leistung des Lieferanten durch MATRIX IT development GmbH bedeutet keine Zustimmung zu allgemeinen Bedingungen des Lieferanten. Auch ein Schweigen auf eine Auftragsbestätigung des Lieferanten, auch und gerade bei bestehenden Geschäftsbeziehungen, mit widersprechenden Erklärungen des Lieferanten, stellt keine entsprechende Zustimmung dar.
- Die Einkaufsbedingungen gelten für alle künftigen Geschäfte und Verträge mit dem Lieferanten, auch wenn MATRIX IT development GmbH den Lieferanten in der Zukunft nicht mehr ausdrücklich darauf hinweist.
- Jegliche, den Vertrag betreffende Korrespondenz, ist mit dem MATRIX IT development GmbH - Einkauf oder dem Besteller, unter Angabe der Bestell- bzw. Auftragsnummer, zu führen.
2. Vertragsabschluss
- Der Vertragsschluss, sowie alle Vereinbarungen, die zwischen MATRIX IT development GmbH und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind ausschließlich schriftlich vorzunehmen. Der Lieferant hat ein Angebot fachlich und inhaltlich zu prüfen und MATRIX IT development GmbH in dem Angebot auf Abweichungen von Anfrageunterlagen ausdrücklich hinzuweisen.
- Sofern das Angebot seitens MATRIX IT development GmbH erfolgt, hält sich MATRIX IT development GmbH an dieses Angebot 14 Tage ab dem Angebotsdatum gebunden.
3. Leistungsumfang
- Der Leistungsinhalt des Auftrages ergibt sich aus der jeweiligen zugrundeliegenden Einzelbestellung, sämtlichen Berichten, Entwürfen, Modellen, Unterlagen, Ideen, Muster und allen anderen bei der Leistungserbringung anfallenden Ergebnissen.
- Der Lieferant hat seine Leistungen mit äußerster Sorgfalt unter Beachtung des neuesten Standes von Wissenschaft und Technik, der Sicherheitsvorschriften der Behörden und Fachverbände, sowie seiner eigenen vorhandenen oder während der Auftragsarbeit erzielten Erkenntnisse und Erfahrungen zu erbringen. Er garantiert die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, der vereinbarten technischen Spezifikationen und aller sonstigen Vorgaben.
- Teilleistungen sind, soweit nicht schriftlich vorher vereinbart, nicht gestattet. MATRIX IT development GmbH ist daher zur Stornierung einer Restmenge berechtigt. Bei nicht rechtzeitiger und/oder vertragsgemäßer Lieferung der Restmenge, werden die Mehrkosten, welche durch die Beauftragung eines Dritten entstehen, dem Lieferanten in Rechnung gestellt.
- Die Durchführung der bestellten Lieferungen und Leistungen durch Dritte, ist nicht gestattet, es sei denn, es gibt eine vorherige schriftliche Zustimmung durch MATRIX IT development GmbH.
- Der Lieferant hat Daten, Zeichnungen und sonstige Dokumentationsunterlagen in Übereinstimmung mit den MATRIX IT development GmbH - Richtlinien, -Erfordernissen und -Vorschriften erstellen. Der Lieferant ist im Falle von Unklarheiten verpflichtet, sich vor Arbeitsbeginn alle notwendigen Informationen zu beschaffen. Bei der Dokumentation verwendete EDV-Systeme und Programme werden durch MATRIX IT development GmbH vorgegeben. Der Lieferant ist verpflichtet, vor Beginn bzw. vor der Ausführung der Auftragsleistung, entsprechende Informationen einzuholen. Für die Vollständigkeit dieser Informationen ist der Lieferant verantwortlich.
- Der Lieferant wird auf Anforderung von MATRIX IT development GmbH Angaben innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der schriftlichen Aufforderung, über die Zusammensetzung des Liefergegenstandes machen, soweit dies für die Erfüllung behördlicher und/oder vertraglicher Auflagen im In- und Ausland erforderlich ist.
- MATRIX IT development GmbH ist berechtigt, solange der Lieferant seine Verpflichtungen noch nicht vollständig erfüllt hat, im Rahmen der Zumutbarkeit Bestelländerungen hinsichtlich Konstruktion, Ausführung, Menge und Lieferzeit zu verlangen. Dabei verpflichten sich die Vertragspartner die Auswirkungen (z. B. Mehr- oder Minderkosten, Liefertermine, etc.) einvernehmlich zu regeln. MATRIX IT development GmbH kann Änderungen des Liefergegenstandes auch nach Vertragsschluss, soweit dies dem Lieferanten objektiv zumutbar ist, verlangen. Bei dieser Vertragsänderung sind die Auswirkungen beiderseits, insbesondere hinsichtlich der Mehr- oder Minderkosten, sowie der Liefertermine einvernehmlich zu regeln.
- Der Lieferant ist verpflichtet, Bedenken, die er gegen die von MATRIX IT development GmbH gewünschte Art und Weise der Ausführung der Leistung/Lieferung hat, MATRIX IT development GmbH unverzüglich schriftlich mitzuteilen und MATRIX IT development GmbH unaufgefordert Änderungen vorzuschlagen, die er für erforderlich hält, um die vereinbarten Spezifikationen oder gesetzliche Anforderungen zu erfüllen.
- Der Lieferant verpflichtet sich im Falle von Produktänderungen oder –abkündigungen bereits gelieferter Waren, geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung der Weiterbelieferung zu ergreifen und MATRIX IT development GmbH unverzüglich schriftlich hierrüber zu informieren. Dazu hat er sich regelmäßig bei seinen Vorlieferanten nach geplanten Produktänderungen/ -abkündigungen zu erkundigen. Nach Aufforderung durch MATRIX IT development GmbH hat er diese Erkundigungen zu belegen. Mögliche Alternativprodukte sind unaufgefordert vorzuschlagen. Alle hierzu notwendigen Unterlagen, insbesondere Datenblätter, Muster etc. sind ebenso unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
- Änderungen betreffend Materialzusammensetzung, Produktbeschreibung, -spezifikationen, Prüfmethoden/, –equipment, Fertiger, Fertigungsstandort/, -prozesse, -zeichnungen und sicherheitsrelevante Änderungen, sind MATRIX IT development GmbH unaufgefordert schriftlich anzuzeigen. Die Änderung setzt die schriftliche Zustimmung von MATRIX IT development GmbH und des Bestellers voraus.
- Ab dem Eingang einer Abkündigungsmitteilung erhält MATRIX IT development GmbH für den Zeitraum von mindestens sechs Monaten die Option, eine letzte Bestellung, zu den zum Zeitpunkt des Einganges der Abkündigungsmitteilung geltenden Konditionen, bei dem Lieferanten zu platzieren.
- Verletzt der Lieferant diese Pflichten, ist er zum Ersatz eines hierdurch entstehenden Schadens verpflichtet.
4. Preise, Erfüllungsort, Zahlungsbedingungen
- Die in der Bestellung ausgewiesenen Preise, sind Festpreise ohne Umsatzsteuer. Zwischenzeitliche Preiserhöhungen sind für MATRIX IT development GmbH unverbindlich. Ermäßigt jedoch der Auftragnehmer seine Preise bis zum Liefertage, so kommt die Ermäßigung auch MATRIX IT development GmbH zugute. Im Preis enthalten sind insbesondere Kosten für Fracht „frei Haus“, Versicherung, Zölle, Verpackung und Materialprüfungsverfahren. Ansprüche aufgrund zusätzlicher Lieferungen und/oder Leistungen, können nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung und Beauftragung der zusätzlichen Lieferungen und/oder Leistungen zwischen den Vertragsparteien geltend gemacht werden. Ansonsten sind Nachforderungen, gleich welcher Art, über den Gesamtfestpreis hinaus ausgeschlossen.
- Die Lieferungen haben, soweit in dem Vertrag kein anderer Erfüllungsort schriftlich vereinbart ist, am Sitz der MATRIX IT development GmbH zu erfolgen und sind vom Lieferanten auf dessen Kosten gegen Transportschäden, falsche Ver- oder Entladung sowie Diebstahl zu versichern. Die Versicherungspolice ist auf Verlangen vorzulegen.
- Die Waren sind so zu verpacken, dass Schäden bei Transport und Ladevorgängen vermieden werden. Verpackungsmaterialien sind nur in dem für die Erreichung des Zweckes erforderlichen Umfang zu verwenden. Die Rücknahmeverpflichtungen des Lieferanten, auch hinsichtlich der Transport- und Produktverpackung, richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant versichert, dass sämtliche Verpackungen, gesetzesgemäß bei einem entsprechenden Systemanbieter, lizenziert und gemeldet sind und die Abgaben dafür vollständig und ordnungsgemäß gezahlt werden.
- Vergütungen für Vorstellungen, Präsentationen, Verhandlungen und/oder für die Ausarbeitung von Angeboten und Projekten werden, sofern dies nicht zuvor schriftlich vereinbart wurde, nicht geschuldet.
- Rechnungen können von MATRIX IT development GmbH erst bearbeitet werden, wenn diese vollständig vorliegen, d. h. diese den gesetzlichen Anforderungen, insbesondere dem UStG entsprechen und die in der MATRIX IT development GmbH-Bestellung ausgewiesene Bestellnummer, sowie die mit der Bestellung vereinbarten Angaben und/oder Unterlagen enthalten. Für sämtliche, wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen, ist der Lieferant verantwortlich. Bei Fehlen der vorgenannten Angaben und/oder Unterlagen, ist der Lieferant nicht befugt die gegenständliche Forderung gegenüber MATRIX IT development GmbH geltend zu machen. Der Lieferant erkennt an, dass es sich hierbei um eine Fälligkeitsvoraussetzung handelt.
- Zahlungen erfolgen innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit abzüglich 3 % Skonto, innerhalb von 60 Tagen rein netto. Davon abweichende Zahlungsbedingungen sind schriftlich zu vereinbaren. Der Skontoabzug wird vom Rechnungsendbetrag vorgenommen und ist auch dann zulässig, wenn MATRIX IT development GmbH aufrechnet oder Zahlungen in angemessener Höhe aufgrund von Mängeln zurückhält. Die Zahlungsfrist beginnt, im Falle des Rückbehaltes wegen Mängeln, mit der vollständigen Beseitigung der Mängel. Die Abtretung von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen ist von der vorherigen schriftlichen Zustimmung von MATRIX IT development GmbH abhängig, die jedoch nur aus wichtigem Grund verweigert werden darf. Bei vereinbarten Teilleistungen wird die Zahlung erst mit der letzten Lieferung fällig. Dies gilt nicht bei Abrufaufträgen oder in Fällen der Stornierung einer Teilleistung gemäß Kapitel 3.3 dieser Einkaufsbedingungen.
- Soweit Vertragsbestandteil ist, dass der Lieferant Materialproben, Prüfprotokolle, Qualitätsdokumente oder andere vertraglich vereinbarte Unterlagen zur Verfügung zu stellen hat, setzt die Vollständigkeit der Lieferung/Leistung auch den Zugang dieser Unterlagen bei MATRIX IT development GmbH voraus.
- Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen MATRIX IT development GmbH in dem gesetzlichen Umfang zu. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte des Lieferanten gelten nur, soweit diese unstreitig gestellt oder rechtskräftig festgestellt wurden. MATRIX IT development GmbH ist berechtigt, Rechnungsbeträge um den Wert zurückgesandter Ware, sowie eventueller Aufwendungen und Schadensersatzansprüche zu mindern.
5. Bestellung und Auftragsbestätigung
- Bestellungen bzw. Bestelländerungen sind, soweit sie per Telefax oder einer anderen elektronischen Übermittlung erfolgen, auch ohne Unterschrift verbindlich.
- MATRIX IT development GmbH kann die Bestellung schriftlich widerrufen, ohne dass hierfür Kosten in Rechnung gestellt werden können, wenn der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von 14 Tagen ab Bestelldatum schriftlich bestätigt hat (Auftragsbestätigung). Ausgenommen hiervon sind die Lieferungen oder Leistungen, die zwischenzeitlich ordnungsgemäß erbracht wurden.
6. Bestellung bei Abrufaufträgen
Bei Bestellungen auf Abruf, bedarf der Abruf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch MATRIX IT development GmbH. Soweit diese per E-Mail erfolgt, ist diese auch ohne Unterschrift gültig.
7. Liefertermin
- Der in der Bestellung angegebene Liefertermin, welcher von dem Lieferanten vorab sorgfältig zu überprüfen ist, ist bindend. Liefertag ist der Tag des Wareneinganges bei MATRIX IT development GmbH an deren Geschäftssitz (im Haus). Erfolgt eine Anlieferung vor dem vereinbarten Liefertermin, ist MATRIX IT development GmbH berechtigt, die Annahme der Lieferung zu verweigern und diese auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurück zu senden.
- Der Lieferant verpflichtet sich, MATRIX IT development GmbH unverzüglich schriftlich darüber zu informieren, wenn Umstände auftreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt oder ergeben könnte, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Andernfalls ist ein Berufen auf solche Umstände ausgeschlossen.
- Im Falle des schuldhaften Lieferverzuges durch den Lieferanten, ist MATRIX IT development GmbH berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % des Lieferwertes, entsprechend der Schlussrechnung, je angefangenen Tag des Verzuges zu verlangen. Die Geltendmachung weitergehender gesetzlicher Ansprüche, bleibt ausdrücklich vorbehalten. Die Annahme einer verspäteten Lieferung oder Leistung stellt keinen Verzicht auf weitere Ersatzansprüche dar.
- Sofern MATRIX IT development GmbH in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät, beschränkt sich ein dem Lieferanten zustehender Schadensersatzanspruch auf 0,2 % des Lieferwerts pro vollendete Woche, entsprechend der Schlussrechnung, maximal jedoch 10 % des Lieferwertes entsprechend der Schlussrechnung, soweit der Verzug nicht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von MATRIX IT development GmbH beruht. Sofern MATRIX IT development GmbH mit einer Entgeltzahlung in Verzug gerät, steht dem Lieferanten mindestens ein Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 €, gemäß §288 BGB, zu. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Diese Pauschale ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
8. Befreiung von der Leistungspflicht, Rücktritt vom Vertrag
- Im Falle des Vorliegens von höherer Gewalt, befreit dies die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfange ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren, unverzüglich die erforderlichen Informationen dem Vertragspartner zu übermitteln und ihre Leistungsverpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
- MATRIX IT development GmbH wird von der Verpflichtung zur Annahme der bestellten Lieferung ganz oder teilweise frei und ist insoweit zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Lieferung auf Grund der durch die höhere Gewalt eingetretenen Verzögerung oder Wirkung, für MATRIX IT development GmbH keine mit dem ursprünglichen Vertrag im Zusammenhang stehende Verwendung mehr aufweist.
- MATRIX IT development GmbH ist berechtigt vom Vertrag zurück zu treten, sofern der Lieferant die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen/Unternehmen beantragt, das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Lieferanten eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.
- Ein Rücktrittsrecht für MATRIX IT development GmbH besteht auch, wenn Einzelvollstreckungsmaßnahmen gegen den Lieferanten durchgeführt werden.
- MATRIX IT development GmbH ist ferner berechtigt vom Vertrag zurücktreten, wenn der Lieferant einem mit Vorbereitung, Abschluss oder Durchführung des Vertrages befassten MATRIX IT development GmbH-Mitarbeiter, Beauftragten oder in dessen Interesse einem Dritten Vorteile gleich welcher Art in Aussicht stellt, verspricht, anbietet oder gewährt.
- Die gesetzlichen Rücktrittsregelungen bleiben hiervon im Übrigen unberührt.
9. Gefahrenübergang, Dokumente
- Der Gefahrenübergang erfolgt erst bei Annahme der Lieferung durch MATRIX IT development GmbH an deren Geschäftssitz (im Haus), es sei denn, es wäre schriftlich ein anderer Ort vereinbart, dann erfolgt der Gefahrenübergang bei Annahme an diesem Ort.
- Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen die MATRIX IT development GmbH Bestellnummer anzugeben; unterlässt er dies, hat MATRIX IT development GmbH für Verzögerungen in der Bearbeitung nicht einzustehen, diese gehen zu Lasten des Lieferanten.
- Unterlagen, Berichte, Ideen, Entwürfe, Modelle, Muster und Ähnliches, die dem Lieferanten von MATRIX IT development GmbH oder Dritten im Auftrag von MATRIX IT development GmbH überlassen werden, bleiben im Eigentum der MATRIX IT development GmbH. Der Lieferant hat diese ohne Aufforderung nach der Erfüllung seiner Leistung unverzüglich an MATRIX IT development GmbH herauszugeben. Diese Unterlagen dürfen von dem Lieferanten ausschließlich zur Erfüllung der Leistungsverpflichtung gegenüber MATRIX IT development GmbH verwendet werden und dürfen ebenso wie die vom Lieferanten nach besonderen Angaben von MATRIX IT development GmbH angefertigten Zeichnungen usw. vom Lieferanten nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder einem Dritten zugänglich gemacht werden. Der Lieferant hat diese Unterlagen sorgfältig zu verwahren und vor dem unberechtigten Einblick Dritter zu schützen. Sie sind MATRIX IT development GmbH ohne Aufforderung kostenlos zurück zu senden, sobald sie zur Ausführung der Bestellung nicht mehr benötigt werden. Die dem Lieferanten überlassenen Gegenstände sind von ihm sorgfältig zu behandeln und einsatzfähig zu halten sowie gegen Feuer und Diebstahl zu versichern. Der Lieferant hat an diesen Gegenständen kein Zurückbehaltungsrecht. Der Lieferant hat die Bestellung und die diesbezüglichen Arbeiten als Geschäftsgeheimnis zu betrachten und demgemäß vertraulich zu behandeln. Bei Verletzung einer der vorgenannten Verpflichtungen kann MATRIX IT development GmbH , unbeschadet der Haftung des Lieferanten für alle hieraus entstandenen Schäden, die Herausgabe der überlassenen Gegenstände verlangen.
10. Gewährleistungsansprüche, Garantien
- Gewährleistungsansprüche von MATRIX IT development GmbH bei Sach- und Rechtsmängeln gegenüber dem Lieferanten, bestimmen sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Gewährleistungszeitraum beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang.
- Der Lieferant garantiert, dass die Waren und Lieferungen den geltenden gesetzlichen Vorschriften entsprechen, insbesondere die Vorgaben der jeweils gültigen Verpackungsverordnung, der RoHS- Richtlinie, des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz – ElektroG), der Batterieverordnung und der EU-Chemiekalienverordnung REACH, eingehalten und umgesetzt werden. Weiter garantiert der Lieferant, dass etwaig anfallende Urheberrechtsabgaben an die entsprechenden Verwertungsgesellschaften abgeführt worden sind. Auf die enthaltenen Urheberrechtsabgaben, ist in den Rechnungen des Lieferanten gemäß §54 d Urheberrechtsgesetzt hinzuweisen.
- Der Verkäufer versichert, dass die gelieferte Ware den für ihren Vertrieb und ihre Verwendung geltenden gesetzlichen, vertraglichen und behördlichen Bestimmungen entspricht und nicht gegen Rechte Dritter verstößt.
- Innerhalb der Gewährleistungsfrist gerügte Mängel der gelieferten Waren und Dienstleistungen, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, hat der Verkäufer nach Aufforderung unverzüglich und auf seine Kosten zu beseitigen. Ist eine Mängelbeseitigung nicht möglich oder ist MATRIX IT development GmbH die Annahme ausgebesserter Teile nicht zumutbar, so hat der Verkäufer die mangelhaften Teile kostenfrei durch mangelfreie zu ersetzen.
- In dringenden Fällen oder wenn der Verkäufer seiner Gewährleistungsverpflichtung nicht nachkommt, ist MATRIX IT development GmbH berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten, Gefahr und unbeschadet der Gewährleistungsverpflichtung des Verkäufers selbst vorzunehmen oder Dritten in Auftrag zu geben. Ist eine Nachbesserung nicht möglich oder unzumutbar, so bleibt das Recht auf Wandlung oder Minderung hiervon unberührt.
- Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich MATRIX IT development GmbH zu. Dem Lieferanten steht das Recht zu, die von MATRIX IT development GmbH gewählte Art der Nacherfüllung unter den Voraussetzungen des §439 Abs.3 BGB zu verweigern.
- Die Annahme erfolgt unter Vorbehalt der Untersuchung auf Mangelfreiheit, insbesondere auch auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Tauglichkeit. MATRIX IT development GmbH ist berechtigt, den Vertragsgegenstand, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen; entdeckte Mängel werden unverzüglich nach Entdeckung gerügt. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand einer verspäteten Mängelrüge.
11. Haftung
- Der Lieferant haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
- Soweit der Lieferant für einen Schaden, gleich welcher Art, verantwortlich ist, ist er verpflichtet, MATRIX IT development GmbH insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erste Anforderung freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. Die Freistellungspflicht bezieht sich auch auf alle Aufwendungen, die MATRIX IT development GmbH aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten einschließlich der Kosten einer anwaltlichen Vertretung notwendigerweise erwachsen. Gegen diese Risiken hat sich der Lieferant in ausreichendem Umfang verkehrsüblich zu versichern.
- Für Schäden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von MATRIX IT development GmbH eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei Schäden, die unter eine von MATRIX IT development GmbH gewährte Garantie oder Zusicherung fallen, haftet MATRIX IT development GmbH nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet MATRIX IT development GmbH nur auf Ersatz der vertragstypischen und vorhersehbaren Schäden und nur, soweit eine Pflicht, deren ordnungsgemäße Erfüllung die Durchführung dieses Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertrauen durfte (Kardinalpflicht), durch MATRIX IT development GmbH, einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verletzt worden ist. Im Übrigen ist die Haftung, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
12. Eigentum, Beistellung, Vermischung
- Sofern MATRIX IT development GmbH Verfahrensbeschreibungen, Zeichnungen, Muster, Vorlagen, Modelle, Matrizen, Schablonen, Werkzeuge, sonstige Fertigungsmittel, Stoffe und Materialien liefert und/oder beistellt, verbleiben diese im MATRIX IT development GmbH Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten, werden für MATRIX IT development GmbH vorgenommen. Werden die Stoffe und Materialien von MATRIX IT development GmbH mit anderen, ihr nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt MATRIX IT development GmbH das Miteigentum an der neuen Sache, im Verhältnis des Wertes ihrer Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
- Wird die von MATRIX IT development GmbH bereitgestellte Sache (Stoffe/Materialien) mit anderen, ihr nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt MATRIX IT development GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant MATRIX IT development GmbH anteilsmäßig Eigentum überträgt, wobei MATRIX IT development GmbH diese Übertragung annimmt, der Lieferant verwahrt das Allein- oder Miteigentum für MATRIX IT development GmbH unentgeltlich.
13. Schutzrechte und Geheimhaltung
- Der Lieferant ist zur Geheimhaltung aller von MATRIX IT development GmbH erhaltenen Unterlagen und Informationen, sowie Personendaten, verpflichtet. Dritten dürfen diese nur mit ausdrücklicher Zustimmung von MATRIX IT development GmbH offengelegt werden. Die Geheimhaltungspflicht erstreckt sich auch auf Personendaten. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung oder Scheitern dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit die in den überlassenen Unterlagen enthaltenen Informationen allgemein bekannt geworden sind. Dritte, derer sich der Lieferant zu Erfüllung der aus diesem Vertrag resultierenden Verpflichtungen bedient, sind entsprechend zu verpflichten. Im Fall der Verletzung dieser Pflichten kann MATRIX IT development GmbH die sofortige Herausgabe verlangen und Schadensersatz geltend machen.
- Der Vertragsabschluss ist vertraulich zu behandeln. In Werbematerialien des Lieferanten darf auf den Geschäftsschluss mit MATRIX IT development GmbH erst nach deren schriftlicher Zustimmung hingewiesen werden. MATRIX IT development GmbH und der Lieferant verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen oder technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Dritte, derer sich der Lieferant zu Erfüllung der aus diesem Vertrag resultierenden Verpflichtungen bedient, sind entsprechend zu verpflichten.
- Der Lieferant garantiert, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung, keine Rechte Dritter verletzt werden. Sollte MATRIX IT development GmbH von einem Dritten diesbezüglich in Anspruch genommen werden, so ist der Lieferant verpflichtet, MATRIX IT development GmbH von sämtlichen hieraus resultierenden Ansprüchen auf erste Anforderung, unverzüglich freizustellen und diese abzuwehren. Die Freistellungspflicht bezieht sich auch auf alle Aufwendungen, die MATRIX IT development GmbH aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen. Dies beinhaltet auch die Kosten einer anwaltlichen Vertretung. Gegen diese Risiken hat sich der Lieferant in ausreichendem Umfang verkehrsüblich zu versichern.
14. Schlussbestimmungen
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts und Rechtsnormen, die auf eine andere Rechtsordnung verweisen, finden keine Anwendung. Verbindlich ist nur die deutsche Fassung dieser Einkaufsbedingungen.
- Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, ebenso die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Die Schriftform im Sinne dieser allgemeinen Einkaufsbedingungen wird auch durch E-Mail und Fax gewährt.
- Erfüllungsort ist Sitz der MATRIX IT development GmbH. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem zwischen MATRIX IT development GmbH und dem Lieferanten bestehenden Vertragsverhältnis, ist Sitz der MATRIX IT development GmbH, sofern der Vertragspartner Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
- Im Übrigen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der MATRIX IT development GmbH, die jederzeit auf der Internetseite von MATRIX IT development GmbH, www.MATRIX-development.de, abgerufen werden können, ergänzend.
- Sollte eine Bestimmung dieser unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.